Energieausweis

verschärft die Energieausweis-Pflicht

Die am in Kraft getretene novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) hat die Energieausweis-Pflicht weiter verschärft.


Ausweispflicht für den Energiepass

Verstöße gegen die Ausweispflichten werden mit Bußgeldern geahndet, die korrekte Verwendung wird stichprobenartig kontrolliert. Auch das Dokument selbst wurde verändert und teilt Gebäude nun in Energie­effizienz­klassen ein, wie man sie bislang vor allem von Elektrogeräten und Autos kannte.

Bei Verkauf oder Vermietung stehen Sie jetzt in der Pflicht, dem Interessenten einen Ausweis vorzulegen. Bereits fehlende Angaben in der Annonce oder im Angebot, können zu Abmahnungen und hohen Ordnungs­geldern führen. Ich rate daher dringend, einen Fachmann zu kontaktieren. Wenn Sie mich mit dem Verkauf Ihrer Immobilie beauftragen, erhalten Sie neben einer fundierten Wert­ermittlung Ihrer Immobilie, den Energieausweis kostenlos ausgestellt! Die Ausstellung des Ausweises wird von einem autorisierten Fachmann vorgenommen. Dieser praktische Service erspart Ihnen Zeit und Geld: Er verhilft Ihnen zu einem kostenlosen Energieausweis innerhalb von nur 5 Tagen, bei erfolgter Datenaufnahme!


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Energieausweis-Varianten: Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis

Es gibt zwei Varianten vom Energieausweis: den sogenannten Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis wird aus dem Energieverbrauch erstellt. In die Berechnungen fließt der Verbrauch für Heizung und Warmwasser der vergangenen drei Jahre ein. Der Nachteil: Dieser Energieausweis ist stark abhängig vom persönlichen Nutzungsverhalten der Bewohner. Je nachdem, ob diese viel oder wenig heizen, kann das Ergebnis im Energieausweis verfälscht sein.

Für den Bedarfsausweis wird das Haus genau unter die Lupe genommen: Wie ist der Zustand von Außenwänden, Dach und Fenstern? Auf welchem Stand sind Heizung und Haustechnik? Der Bedarfsausweis zeigt unabhängig vom Nutzungsverhalten, wie es um Bausubstanz und Energieeffizienz bestellt ist. Am Endenergiebedarf können sich Hausbesitzer, Käufer und Mieter orientieren, wenn sie ihren künftigen Energieverbrauch und die Energiekosten abschätzen wollen.

Beide Ausweisvarianten besitzen eine zehnjährige Gültigkeit. Wann Hausbesitzer welchen Energieausweis benötigen, hängt vom Baujahr und von der Größe des Gebäudes ab; siehe nachfolgende Tabelle. Gebäude unter Denkmalschutz benötigen keinen Energieausweis, da historische Gebäude von der EnEV befreit sind.

Wahlfreiheit für Nichtwohngebäude

Definition: Gebäude, die überwiegend für Nichtwohnzwecke bestimmt sind (gemessen an der Gesamtnutzfläche). Zu den Nichtwohngebäuden zählen z. B. Anstaltsgebäude, Büro- und Verwaltungsgebäude, landwirtschaftliche Betriebsgebäude und nichtlandwirtschaftliche Betriebsgebäude, wie Fabrikgebäude, Hotels und dergleichen. Eigentümer von Nichtwohngebäuden haben die Wahl zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis.

Wann wird welcher Ausweistyp benötigt?

Wohngebäude mit maximal 4 Wohneinheiten Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten
Bauantrag vor dem Bauantrag ab dem   unabhängig vom Bauantrag
Bedarfsausweis erforderlich Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
 Hinweis: oder nachträglich modernisiert, auf Niveau der Wärmeschutzverordnung

Pflichtangaben für alle Immobilienanzeigen ab dem

Energieausweis erstellt vor dem Energieausweis erstellt ab dem
Wohngebäude Nichtwohngebäude Wohngebäude Nichtwohngebäude
  • Energieausweistyp
  • Energieträger Heizung
  • Baujahr Gebäude
  • Energieausweistyp
  • Energieträger Heizung
  • Energieausweistyp
  • Energieträger Heizung
  • Baujahr Gebäude
  • Energieeffiziensklasse
  • Energieausweistyp
  • Energieträger Heizung
  • Baujahr Gebäude
Verbrauchs­ausweis Bedarfs­ausweis Verbrauchs­ausweis Bedarfs­ausweis Verbrauchs­ausweis Bedarfs­ausweis Verbrauchs­ausweis Bedarfs­ausweis
  • Energie­verbrauchs­kennwert
  • Energie­verbrauch für Warm­wasser enthalten (ja/nein)
  • Energie­bedarf
  • Strom­ver­brauchs­kennwert
  • Heizenergie­verbrauchs­kennwert
  • Energie­bedarf
  • Energie­verbrauch
  • Energie­bedarf
  • Energie­verbrauch Strom
  • Energie­verbrauch Wärme
  • Energie­bedarf Strom
  • Energie­bedarf Wärme
Hinweis: Der Energieausweis muss spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden!

Zusammenfassung: Mit der Novellierung der Energie­einspar­verordnung  sind Makler, Verkäufer und Vermieter ab sofort verpflichtet, Interessierten Auskunft über die energetische Qualität des Gebäudes zu geben.


Siehe Imagefilm: "Ihr Objekt rechtssicher vermarkten!" Spiellänge []

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